SATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREIN WANDSETAL HAMBURG VON 1890 e.V.
Neufassung verabschiedet am Neufassung für MV 2023
(1) Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
- Der ,,Turn- und Sportverein Wandsetal Hamburg van 1890 e.V." hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen. Der Vereinsname darf ab lnkrafttreten dieser Satzung weitere 5 Jahre lang nicht geändert werden. Auch nicht im Falle eines Zusammengehens mit weiteren Sportvereinen. Ausnahme wäre, wenn sich der Verein einem mitgliederstarkeren Verein anschließen würde.
- Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und der zuständigen Fachverbande der im Verein betriebenen Sportarten.
- Die Vereinsfarben sind gelb und blau.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der ,,Turn- und Sportverein Wandsetal Hamburg van 1890 e.V." ist in politischer, konfessioneller und ethnischer Hinsicht neutral.
- Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird darauf verzichtet, jeweils die männliche und weibliche Sprachform zu verwenden. Soweit männliche Bezeichnungen gewählt werden, gelten diese gleichermaßen für das weibliche Geschlecht und divers.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in allen unseren Abteilungen und Gruppen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Auf Beschluss des Vorstands darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und lnhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. - Der Verein betreibt eine korporative Zusammenarbeit mit dem Verein Wandsbeker Kinder e.V.
(2) Abschnitt - Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag (Eintrittserklärung) muss schriftlich gestellt werden. Bei Jugendlichen ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des Minderjährigen gegenüber dem Verein übernimmt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmeanträge abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur Entscheidung besteht keine Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Es erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonstige Ansprüche herleiten könnten.
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln zum Unfall bzw. Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Hohe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann; soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. Der Verein haftet nicht für die an den Sport- und Übungsplätzen untergebrachte Sportkleidung und die dorthin mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen usw. - Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; und zwar ebenso wie hauptamtliche Geschäftsführer; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitglieder.
- Der Mitgliederkreis setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen: A. Ehrenmitglieder; B. Passive Mitglieder; C. Aktive Mitglieder; C-1. Mitglieder Über 18 Jahre; C-2. Mitglieder unter 18 Jahre.
- Die Mitglieder sind berechtigt, unter Wahrung der vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Vorschriften (Spiel-, Platz-, Hallen- u. Hausordnung u. a.) alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Austritt oder Ausschluss. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein gehen alle Mitgliederrechte verloren.
- Austrittserklärungen sind ausschließlich direkt an die Geschäftsstelle zu senden oder dort abzugeben.
- Der Austritt muss dem Verein schriftlich erklärt werden und kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung Jugendlicher bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Ein Mitglied, das in gröblicher Weise - ggf. trotz Abmahnung - gegen die lnteressen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hört das Mitglied vorher an. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per Einwurf Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Daraufhin wird ein zeitlich begrenzt arbeitendes Schiedsgremium gebildet, das sich aus zwei Personen aus dem Vorstand und je einer Person des Beirats, des Ehrenrats sowie der Abteilungsleitung der Abteilung, in der dieser Ausschluss ausgesprochen wurde, zusammensetzt. Sollte die Person keiner Abteilung zugehören, wird eine zweite Person aus dem Ehrenrat einberufen. Eine Entscheidung und Abstimmung zum Vereinsausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die jeweils aktuelle Beitragsordnung ist nach Änderungen im Vereinsorgan (Vereinszeitung, Newsletter oder offizielle lnternetseite des Vereins) zu veröffentlichen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Die Beitragspflicht beginnt am 1. des Monats der Mitgliedschaft, zu dem auch die Aufnahmegebühr fällig wird.
Sie bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. - Die Mitgliedsbeiträge werden über das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Vorstand kann auf Antrag eine andere Zahlungsweise zulassen.
- Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen oder anderen finanziellen Verbindlichkeiten mehr als drei Monate im Rückstand sind, können nach zweimaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Auf Antrag kann Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes die Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 6 Umlagen
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins beschlossen werden.
Sie dürfen höchstens 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis 50% eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§ 7 Ehrungen
- Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstands Personen ernannt werden, die sich um die Ziele und lnteressen des Vereins und des Sports in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Sie sind vollberechtigte Mitglieder des Vereins, jedoch von der Beitragspflicht befreit. Sie erhalten die Verdienstnadel in Gold oder in Silber.
- Die Silberne Ehrennadel wird Mitgliedern nach 25jähriger, die Goldene Ehrennadel nach 50jähriger Mitgliedschaft mit Beitragsfreiheit verliehen. Die Jahre der Mitgliedschaft im Hinschenfelder SV und deren Vorgängervereine Hinschenfelder FC, Hinschenfelder SV v. 1881 und Hinschenfelder Turnerschaft bzw. Wandsbeker FC werden angerechnet.
- Bei später eintretender lnteressenlosigkeit gegenüber dem Verein, bei vereinsschädigendem oder ehrenrührigem Verhalten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Ehrenmitgliedschaft und die Verleihung der Ehren- und Verdienstnadeln widerrufen.
3. Abschnitt - Organisation des Vereins
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (erweiterter Vorstand; Gesamtvorstand; gem. 10 II der Satzung)
- der/die Ehrenvorsitzende/n
- der Ehrenrat
- der Beirat
- die Kassenprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 6 Monate angehören.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
3. die Entgegennahme des Kassenberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr und des Berichts der Kassenprüfer
4. die Entlastung des Vorstands
5. die Wahl des Vorstands (mit Ausnahme des Vorstands Jugend)
6. die Wahl der Rechtsreihenfolge der gewählten Vorstände
7. die Wahl der/die Ehrenvorsitzende/n
8. die Wahl des Ehrenrats
9. die Wahl des Beirats
10. die Wahl der Kassenprüfer
11. die Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen - Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn hierzu ein mit der Unterschrift von 20 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder versehener Antrag vorliegt. Die Einberufung soll spätestens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen zu begründenden Antrags erfolgen.
- Der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung werden den stimmberechtigten Mitgliedern mindesten vier Wochen vorher, durch eine in Textform gehaltene Einladung oder durch unsere Vereinsorgane Vereinszeitung/Newsletter und Homepage, bekanntgegeben.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Antrage (keine Satzungsänderungsanträge) müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge (keine Satzungsänderungsanträge) können von Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit zugelassen werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für alle übrigen Beschlüsse und für Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Antrag auf Entlastung des Vorstands stellen die Kassenprüfer.
,..--, - Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem
2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
A. Vorstand Kaufmännisch
B. Vorstand Sport
C. Vorstand Technik
D. Vorstand Jugend
E. Beisitzer (Schriftführer)
Die Rechtsreihenfolge der Vorstandspositionen A, B, C (1. bis 3. Vorsitzender) wird vereinsintern auf der Mitgliederversammlung bestimmt.
(10.1)
Die Vorstande Kaufmännisch, Sport und Technik (geschäftsführender Vorstand) und Vorstand Jugend tragen die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben setzt der Vorstand Personen oder Ausschüsse ein und bestimmt deren Rechte und Pflichten.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der kaufmännische Vorstand, der sportliche Vorstand und der technische Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden, der auch gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand weisungsgebunden ist.
Der kaufmännische Vorstand und der technische Vorstand werden in geraden Jahren, der sportliche Vorstand und der Beisitzer werden in ungeraden Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind für die Vorstandspositionen des kaufmännischen Vorstands, des sportlichen Vorstands und technischen Vorstands alle stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit 6 Monaten dem Verein angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar für die übrigen Vorstands- und Ausschusspositionen sind, ausgenommen die unter § 13 der Satzung ausgewiesenen Regelung für den Ehrenrat, alle stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit 6 Monaten dem Verein angehören und das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Nichtanwesende, aber stimmberechtigte Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Versammlung erklärt ist, oder ein stimmberechtigtes Mitglied zu einer solchen Erklärung beauftragt und befugt ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand Jugend und sein Vertreter werden von der Vereinsjugend auf einer Jugendversammlung des Vereins nach den Bestimmungen der Jugendordnung des Vereins gewählt.
(10.2)
A. Vorstand Kaufmännisch
Aufgabenschwerpunkte: Leitung der Geschäftsstelle; Finanzverwaltung; Controlling; Mitglieder- und Personalverwaltung; Marketing & Events; Sponsoring; Allgemeine Verwaltung; Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
B. Vorstand Sport
Aufgabenschwerpunkte: Sportliche Leitung und Sportangebote; Unterstützung und Beratung aller Sportabteilungen; Unterstützung der Übungsleiter und deren Fortbildung; Sicherstellung des Trainings- und Spielbetriebs aller Abteilungen; Unterstützung und Beratung aller Abteilungen am Spielbetrieb.
C. Vorstand Technik
Aufgabenschwerpunkte: Betreuung der Sportanlagen, technische Maschinen und Geräte, EDVHardware,
Arbeitssicherheit, Clubhaus
D. Beisitzer (Schriftführer)
Aufgabenschwerpunkte: Protokollführung auf Vorstandsitzungen und Versammlungen
§ 11 Der Ehrenvorsitzende
- Der Ehrenvorsitzende muss verdientes, langjähriges Vereinsmitglied sein und kann nur vom Vorstand vorgeschlagen werden. Der Ehrenvorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Das Aufgabengebiet des Ehrenvorsitzenden besteht in der Beratung und Vertretung des Vorstands bei repräsentativen Anlässen.
- Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 12 Beirat
- Der Beirat besteht aus 2 bis 5 Personen, die alle zwei Jahre für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie einem entsandten Vorstandsmitglied. Der Beirat beruft seine Sitzungen selbständig und unabhängig vom Vorstand, ein.
- Das Aufgabengebiet des Beirats besteht in der Beratung des Vorstands in Wirtschaft- und Finanzfragen sowie Erörterung von Themen und Aufgabenstellungen, die sich der Beirat selbst aufgibt.
- Die Mitglieder des Beirats wählen ihren Vorsitzenden. Der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er hat dort Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 13 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder des Ehrenrats wählen ihren Vorsitzenden.
- Der Ehrenrat wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in geraden Jahren gewählt.
- Der Ehrenrat nimmt auf Vorschlag des Vorstands Ehrungen für Mitglieder und für andere
Personen vor, die sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht haben. - Der Ehrenrat hat beratende Aufgaben im Verein. Ihm obliegt auch die Schlichtung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten innerhalb der Mitgliedschaft.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch in ein anderes Amt innerhalb des Vereins gewählt sein. Der 1. Kassenprüfer wird in geraden, der 2. Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen- und die Buchführung zu überwachen und rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer führen die Entlastung des Vorstandes durch.
§ 15 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Vereins. Sie führt und verwaltet sich laut der gültigen Jugendordnung selbständig nach innen; und im Rahmen der spezifischen Angelegenheiten der Vereinsjugend auch nach außen. Ansonsten gilt § 10 (D), der Vorstand Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes und ist dort stimmberechtigt.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend auf der Jugendversammlung beschlossen wird. Sie darf dieser Satzung nicht widersprechen.
Die Vereinsjugend erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugend- und Mitgliederversammlung.
§ 16 Abteilungen
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Der Vorstand beschließt über die Einrichtung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen.
- Die Mitglieder der Abteilungen wählen in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung ihren Abteilungsleiter und seinen Vertreter für zwei Jahre. Die Abteilungen können in UnterAbteilungen untergliedert werden. Die Unter-Abteilungsleiter (Obmänner) werden ebenfalls auf der Abteilungsversammlung gewählt oder vom Abteilungsleiter eingesetzt. Die Abteilungsleiter laden zur Abteilungsversammlung ein.
- Die Bildung von Jugendabteilungen innerhalb der Abteilungen und die Wahl der Jugendleiter und deren Vertreter richten sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung.
- Im regelmäßigen Rhythmus hat eine Abteilungsleiterversammlung stattzufinden. Hieran können alle Abteilungsleiter, Jugendvertreter und Vorstandsmitglieder teilnehmen. Die Abteilungsleiterversammlung dient dem lnformationsaustausch und der Kontaktpflege innerhalb des Vereins; sie erarbeitet und leitet Vorschläge und Forderungen - bezogen auf den Sportbetrieb und das Vereinsleben - gegenüber dem Vorstand weiter.
§ 17 Vereinsmitarbeiter
- Die Tätigkeit des Vorstands, der Kassenprüfer und der übrigen gewählten Funktionsträger oder vom Vorstand eingesetzten Vereinsmitarbeiter ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Der Vorstand und gewählte Vereinsmitarbeiter dürfen vertraglich nach den gültigen Übungsleiterpauschalen im sportlichen Bereich tätig sein.
- Scheiden Mitglieder des Vorstands sowie andere gewählte Vereinsmitarbeiter vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem Amt aus, kann der Vorstand das Amt bis zu einer Neuwahl kommissarisch mit einem anderen Vereinsmitglied besetzen.
- Ausgeschiedene Vereinsmitarbeiter und Vorstände unterliegen der Schweigepflicht und vereinbaren vor Beginn ihrer Vorstandstätigkeit eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Verein.
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wird der Verein mit dem Ziel der Fusion mit einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen aufgelöst, geht das Vereinsvermögen, abweichend von Satz 1, auf den aufnehmenden gemeinnützigen Verein über.
§ 19 lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18.4.2024 in Kraft.